Gerichtsdolmetscher/innen sind auf Grund des geltenden Auswahlverfahrens besonders qualifiziert und vertrauenswürdig, sie unterliegen z. B. auch der Geheimhaltungspflicht.
Nähere Informationen zur genauen Qualifikation finden Sie im Folgenden:
Als Gerichtsdolmetscher/innen („allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher/innen“) werden jene Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen bezeichnet, die insbesondere für
Gerichte und Behörden zur Verfügung stehen, geeignete persönliche Voraussetzungen und vom Gesetzgeber definierte Voraussetzungen erfüllen und entsprechende
Fachkenntnisse aufweisen müssen.
Die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung erfolgt unter Anwendung gesetzlich geregelter Auswahlkriterien im Rahmen eines Justizverwaltungsverfahrens mit abschließender Prüfung.
Die Bezeichnung „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ ist rechtlich geschützt.
„Allgemein beeidet“ bedeutet, dass Gerichtsdolmetscher/innen bei Amtsantritt einmalig für alle Verfahren vereidigt werden, in denen sie tätig werden. (Im Gegensatz zu „ad hoc“ beeideten Dolmetscher/innen, die nur in Ausnahmefällen für ein bestimmtes Verfahren vereidigt werden.)
Durch die Zertifizierung wird klargestellt, dass es sich um Dolmetscher/innen bzw. Übersetzer/innen handelt, die sich für den
Nachweis ihrer beruflichen Qualifikationen einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen haben.
Die Zertifizierung und Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste ist jeweils auf fünf Jahre befristet und kann bei Erfüllung der Voraussetzungen (regelmäßige Tätigkeit sowie Fortbildung) um
jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).